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Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Geschäfte mit Werbekunden, -mittlern und –agenturen

Einführung

Die Interactive Performance Deutschland GmbH, Neumühlen 15, 22763 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer“) erstellt im Auftrag von Werbekunden, Werbemittlern oder Werbeagenturen (nachfolgend Auftraggeber) Werbekampagnen und platziert diese, im Rahmen der Vermarktung, auf Webseiten oder bewirbt sie über sonstige Werbekanäle wie E-Mail, SMS, Whatsapp etc.“. Der Auftragnehmer handelt dabei im Auftrag des Auftraggebers (nachfolgend einzeln als „Partei“ gemeinsam „als Parteien“ genannt), im eigenen Namen und auf eigener Rechnung. Der Erfüllung sämtlicher vom Auftraggeber erteilter und vom Auftragnehmer angenommener Aufträge liegen die folgenden Geschäftsbedingungen („AGB“) zugrunde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, es sei denn der Auftragnehmer hat vorher ihrer Geltung ausdrücklich und ausschließlich schriftlich zugestimmt. Einer etwaigen Gegenbestätigung des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich vom Auftragnehmer widersprochen. Diese AGB gelten für die gesamten Vertragsbeziehungen, einschließlich etwaiger zukünftiger Verträge mit dem Auftraggeber, ohne, dass es eines erneuten Verweises auf diese AGB bedarf.

Die Angabe von Paragrafen (§§) ohne weiteren Zusatz beziehen sich auf Paragrafen dieser AGB.

 

§ 1 Vertragsabschluss

1.1. Eine Beauftragung durch den Auftraggeber stellt ein Angebot an den Auftragnehmer auf Abschluss eines Vertrages dar. Die Annahme und der daraus resultierende Vertrag (der „Werbevertrag“) zwischen den Parteien, kommt anschließend und ausschließlich mit Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (die „Auftragsbestätigung“) vom Auftragnehmer zustande. Der Auftragnehmer hat dementsprechend das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

1.2. Der Inhalt und Umfang des Werbevertrags zwischen den Parteien über die Erstellung und/oder Platzierung von Werbemitteln auf Websites und/ oder die Erbringung sonstiger Werbemaßnahmen (nachfolgend „Kampagne“), ergeben sich aus der vom Auftragnehmer erstellten Auftragsbestätigung und diesen AGB, die ergänzend gelten.

1.3. Ist der Auftraggeber eine Werbeagentur oder ein Werbemittler, so kann der Auftragnehmer jederzeit einen Nachweis über dessen Beauftragung durch den eigentlichen Werbekunden verlangen.

1.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Schaltung oder Auslieferung von Werbemitteln von einer Abschlagszahlung und gegebenenfalls dem Ausgleich noch offen stehender Rechnungen abhängig zu machen.

1.5. Vom Auftraggeber mündlich erteilte Auftragsänderungen, bereits bestehender Aufträge, sind erst dann wirksam, nach dem sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind und diese Bestätigung auch vom Auftraggeber gegenbestätigt wurde. Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, gelten für alle Verträge zwischen den Parteien die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten des Auftragnehmers.

1.6. Soweit zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nicht anderes vereinbart wurde, bedürfen Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen, eines unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Werbevertrages, zur Wirksamkeit, der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Angestellte von Interactive Performance sind nicht berechtigt, mündliche Zusicherungen zu geben.

 

§ 2 Pflichten und Leistungen von Interactive Performance

2.1. Der Auftragnehmer schuldet die Durchführung der Kampagne, wie im Werbevertrag vereinbart. Der Auftragnehmer garantiert keinen bestimmten Werbeerfolg der Kampagne in Form einer bestimmten Anzahl von Unique Usern (Einzelnutzern), Visits (Besuchen auf einer Domain), Page Impressions (Sichtkontakte je Website), AdImpressions (Sichtkontakt je Werbemittel auf der Website), AdViews (Aufrufe der Internetseite, auf die das betreffende Werbemittel geschaltet ist), AdClicks (Anklicken des geschalteten Werbemittels), einer bestimmten AdClick Rate (Verhältnis von AdViews und AdClicks) oder einer bestimmten Anzahl von Leads (über die Kampagne generierte Datensätze) und/oder eine bestimmte Anzahl an Geschäftsabschlüssen. Diesbezügliche Angaben, etwa in der Auftragsbestätigung, dienen alleine als Berechnungsgrundlage der Vergütung nach §8 oder zu Informationszwecken. Sie stellen keine verbindlichen oder geschuldeten Zahlen dar.

2.2. Der Auftragnehmer wird die ihm übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchführen. Der Auftragnehmer wird sich insbesondere auch um eine, dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, Wiedergabe der Werbemittel bemühen.

2.3. Fehler in der Wiedergabe des Werbemittels sind dem Auftragnehmer jedoch dann nicht zuzurechnen, wenn der Fehler in der Wiedergabe der Werbemittel hervorgerufen wird durch:

  • Störungen von Kommunikationsnetzen Dritter oder
  • fehlerhafte Zwischenspeicherung auf sog. Proxy-Servern Dritter oder
  • die Verwendung einer zur Darstellung des Werbemittels nicht geeigneten Software oder Hardware auf den Internetseiten des Auftraggebers oder Dritter.
  • Unautorisierte Änderungen der Werbemittel durch Dritte, auf deren Werbeflächen die Werbemittel platziert wurden, wodurch die vereinbarte Darstellung nicht gegeben ist.
  • Eigenmächtige Veränderung der Werbefläche durch den Dritten Werbeflächen Anbieter, durch zuschalten anderer zusätzlicher Werbemittel, die eine vereinbarte Darstellung verhindert.

2.4. In Fällen von höherer Gewalt ist der Auftragnehmer von der Leistungspflicht befreit. Unter höhere Gewalt fallen alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, die durch den Auftragnehmer nicht abwendbar sind. Hierunter zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, behördliche Maßnahmen, Störung und Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways Dritter einschließlich den Betreibern der von Interactive Performance genutzten Medien (wie Publisher), Störungen im Bereich von Leitungsgebern, fehlerhafte Zwischenspeicherung auf sog. Proxy-Servern Dritter oder die Verwendung einer zur Darstellung des Werbemittels nicht geeigneten Software oder Hardware auf den Internetseiten des Werbekunden oder Dritter, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei vom Anbieter autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten, Notfallmaßnahmen (z.B. im Rahmen der Virenbekämpfung) sowie rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben.

2.5. Sollten Fehler bei der Ausführung eines Auftrags entstehen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung eines anderen Auftrags zu verweigern. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

2.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung, etwa hinsichtlich des zur Auslieferung von Werbemitteln verwendeten AdServers, Dritter (Erfüllungsgehilfen) zu bedienen und diesen im erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

2.7. Der Auftragnehmer legt nach eigenem, freiem Ermessen fest, auf welchen Websites die Werbemittel platziert werden. Soweit nicht anders schriftlich im Werbevertrag vereinbart, besteht kein Anspruch des Auftraggebers, die Werbemittel auf einer bestimmten Website oder an einer bestimmten Stelle auf einer Website zu platzieren. Der Auftragnehmer wird die Belange des Auftraggebers jedoch angemessen berücksichtigen.

2.8. Soweit nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, wird der Auftragnehmer keinen Werbeplatz auf Webseiten buchen, die thematisch ausschließlich oder überwiegend folgendes Material beinhalten: sexuell eindeutige, anstößige Inhalte, Gewaltdarstellungen, diskriminierenden Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen oder Alter, und radikale politische Inhalte.

2.9. Bei allen Werbemaßnahmen schuldet der Auftragnehmer nur den ordnungsgemäßen Versand der Werbung, steht jedoch nicht für den Eingang oder Abruf beim Empfänger oder die Kenntnisnahme oder den Werbeerfolg ein.

 

§ 3 Pflichten und Leistungen des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Durchführung des Werbevertrages notwendigen Informationen, Daten, Dateien und sonstiges Material rechtzeitig, vollständig, fehlerfrei und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend, dem Auftragnehmer übermittelt werden und dass sie für die vereinbarten Zwecke, insbesondere die jeweilige Bildschirmdarstellung im entsprechenden Umfeld und der gebuchten Art und Größe, geeignet sind.

3.2. Soweit die Werbemittel vom Auftraggeber bereitgestellt werden, müssen diese den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechen, die unter: www.interactiveperformance.de/public/banner_specs.pdf abrufbar sind. Die jeweiligen Zieladressen der Links (URL im Internet) sind mit anzugeben.

3.3. Werden Werbemittel vom Auftraggeber bereitgestellt, müssen die entsprechenden Materialien spätestens drei Werktage vor der Schaltung beim Auftragnehmer in der erforderlichen Form vorliegen. Material im Richmedia-Format muss spätestens fünf Werktage vor der Schaltung bei Interactive Performance in der erforderlichen Form vorliegen. Die Anlieferung kann per Email-Attachement an die Adresse admanagement@interactiveperformance.de erfolgen.

3.4. Erfolgt die Erstellung des Werbemittels (Werbefläche mit oder ohne Link zum Werbeangebot des Werbetreibenden) durch den Auftragnehmer, so müssen die benötigten Materialien und Spezifikationen bis spätestens 10 Werktage vor der geplanten Schaltung übermittelt worden sein. Der Auftraggeber stellt anschließend sicher, dass innerhalb dieser 10 Werktage vor der geplanten Schaltung, die von ihm gem. Ziffer 6 unten benannte Kontaktperson, insbesondere für die Freigabe gem. § 4, erreichbar ist.

3.5. Der Auftragnehmer übernimmt für das vom Auftraggeber oder einem Dritten gelieferte Material keine Verantwortung. Weiterhein ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dieses Material aufzubewahren oder an den Auftraggeber zurückzuliefern. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte an Bannern und Animationen, die durch den Auftragnehmer gestaltet worden, bei dem Auftragnehmer.

3.6. Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor der beabsichtigten Schaltung, spätestens jedoch 14 Tage vor Werbemittelanlieferung, mit dem unter www.interactiveperformacne.de/mediaordner abrufbaren Auftragsformular folgende Angaben zu machen: Kunden- und Kampagnenname, Buchungszeitraum, belegte Website und Platzierung auf der Website, das Werbeformat sowie eine Kontaktperson mit Adressdaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuelle Veränderungen dieser Daten dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen. Versäumt der Auftraggeber die Mitteilung oder erfolgt sie zu einem späteren Zeitpunkt, kann der Auftragnehmer für daraus resultierende Fehler, Verzögerungen und/oder nicht zugegangene Zusendungen, nicht zur Verantwortung gezogen werden.

3.7. Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht der technischen Spezifikation entsprechenden Übermittlung der Werbemittel ist der Auftragnehmer berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis die Übermittlung im sachgerechten Zustand erfolgt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die durch die Verzögerung ausgefallene Schaltung nachzuholen. Der Auftraggeber ist in diesem Falle verpflichtet, den vollen Schaltpreis zu bezahlen.

3.8. Der Auftraggeber hat die ausreichende technische Verfügbarkeit der von ihm benannten Zielseiten und Daten, auf die die Werbemittel verweisen, sicherzustellen.

3.9. Sollten der Auftragnehmer und oder seine Erfüllungsgehilfen durch einen Dritten, wegen Verstößen durch den Auftraggeber und/oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen die vorangegangenen Ziffern, in Anspruch genommen werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer und/oder seine Erfüllungsgehilfen von allen etwaigen Ansprüchen freistellen und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung übernehmen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

§ 4 Freigabe

4.1. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch mit der Gestaltung eines Werbemittels beauftragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Gestaltung dieser Werbemittel Subunternehmer einzusetzen. Bei diesen vom Auftragnehmer oder den Subunternehmern gestalteten Werbemitteln, ist der Auftragnahmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material auch nachträglich zu bearbeiten und - soweit zur optimalen Umsetzung erforderlich oder hilfreich - Änderungen sowie Korrekturen daran, insbesondere an Abmessungen, vorzunehmen.

4.2. Der Auftragnehmer wird in diesem Falle das Werbemittel zwecks Abnahme durch den Auftraggeber auf einer Testseite einstellen und dies dem Auftraggeber via Email an die in dem unter § 3 Ziffer 6 genannten Auftragsformular benannte Kontaktperson mitteilen. Die Reklamation etwaiger Mängel durch den Auftraggeber hat innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang dieser Mitteilung zu erfolgen. Erhebt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt das Werbemittel als stillschweigend abgenommen. Der Auftraggeber trägt die Kosten für Änderungen, wenn sie nach Ablauf der obengenannten Frist gewünscht werden. Der Auftragnehmer erstellt das Werbemittel lediglich im Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat daher die Pflicht, die rechtliche Zulässigkeit des vom Auftragnehmer geplanten Werbemittels auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen. Der Auftraggeber ist daher allein dafür verantwortlich, dass das erstellte und vom Auftraggeber abgenommene Werbemittel nicht gegen geltendes Recht, insbesondere datenschutz- oder wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstößt.

4.3. Sollten vom Auftraggeber von ihm produzierte Werbemittel übermittelt werden, die nicht von AdServer-Systemen oder Webseiten verarbeitet werden können, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, Veränderungen insbesondere in technischen Spezifikationen, Programmierungen sowie Abmessungen vorzunehmen, sodass eine Verarbeitung stattfinden kann. Handelt es sich bei den Bearbeitungen, um nicht sichtbare in der Gestalt der Werbemittel verändernde Bearbeitungen, bedarf es keiner erneuten Freigabe des Auftraggebers. Erst wenn durch die Bearbeitung die eigentliche Gestalt verändert wird, muss eine erneute Freigabe beim Auftraggeber, gem. der Ziffer 2 dieses Paragraphen, eingeholt werden.

4.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschaltete Werbung unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige offensichtliche Fehler innerhalb der ersten Schaltungswoche zu reklamieren. Die Geltendmachung von etwaigen Gewährleistungsansprüchen für nicht rechtzeitig gerügte offensichtliche Mängel ist ausgeschlossen.

4.5. Der Auftragnehmer macht keinerlei Zusicherungen über mögliche Platzierungen und/oder Reihenfolgen der Werbeschaltungen und ist nach billigem Ermessen dazu berechtigt, Werbeschaltungen aus redaktionellen oder sonstigen Gründen zurückzuweisen.

 

§ 5 Rechtliche Verantwortung

5.1. Der Auftraggeber ist für die von ihm gelieferten Werbematerialien vollumfänglich selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Werbemittel durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erstellt und von diesem freigegeben werden. Eine Überprüfungspflicht der Werbung und Werbemittel und/oder von den Werbemitteln ausgehender Links samt der Linkinhalte durch den Auftragnehmer besteht nicht. Der Auftragnehmer ist jederzeit zu etwaigen Überprüfungen berechtigt. Diese Überprüfungen entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für die Werbung und Werbemittel und/oder die von den Werbemitteln ausgehenden Links samt der Linkinhalte.

5.2. Mit der Zurverfügungstellung von Werbemittel oder anderweitige Materialien durch den Auftraggeber, garantiert dieser, dass er in ihm zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Umfang über sämtliche Rechte an der Werbung und den Werbemitteln, insbesondere Leistungsschutz-, Marken-, Urheber- und/oder Persönlichkeitsrechten, auch und insbesondere für die Rechteeinräumung nach § 6, frei verfügen kann und entgegenstehende Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

5.3. Mit Übermittlung bzw. Freigabe des Werbematerials versichert der Auftraggeber ferner, dass die Werbeinhalte und die Werbemittel allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Strafrecht, dem BDSG, sowie den speziellen Vorschriften für bestimmte Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker etc.) und Produktgruppen (Arzneimittel, Heilmittel etc.) genügen und nicht gegen behördliche Anordnungen verstoßen. Der Auftraggeber wird insbesondere (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) hingewiesen auf: Verbot der unlauteren und irreführenden Werbung (§§ 3, 5 UWG) , § 1 Absatz 1 der Preisangaben-Verordnung (PAngV), § 5 Telemediengesetz (TMG) sowie die einschlägigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetz (TKG), Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV), Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV). Werbemittel dürfen sexuelle Inhalte oder Service-Telefonnummern (Mehrwertdienste), durch deren Anwahl beim Anrufer erhöhte Telefongebühren entstehen (insbesondere die Einwahlnummern 0190 und 0900), nur bei entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftragnehmer enthalten. Fehlerhafte Angaben und Änderungen oder sonst nach dieser Vorschrift.

§ 5 Ziffer 2 und 3 bedenkliche Werbemittel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis dem Auftragnehmer zu melden und alles für die Korrektur Erforderliche zu veranlassen.

5.4. Überdies stellt der Auftraggeber sicher, dass er berechtigt ist, die in seiner Werbung integrierten Links auf andere Inhalte zu verwenden und dieser Websites keinen rechtswidrigen Inhalt aufweisen.

5.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, dem Auftragnehmer keine Werbung zu übersenden, die

  • Nicht eindeutig den werblichen Charakter erkennen lässt (z.B. durch Kennzeichnung als Anzeige oder Werbung) oder
  • gewaltverherrlichende, kriegsverherrlichende, pornographische, volksverhetzende, menschenverachtende Inhalte oder
  • Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen;
  • oder sonstige rechtswidrige Inhalte

enthält oder durch einen Hyperlink auf Internetseiten solchen Inhalts verweist.

5.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Werbung, die gegen vorstehende Bestimmungen verstößt und Links, welche zu Inhalten führen, die gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, abzulehnen oder aus dem Angebot zu nehmen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich von der durchgeführten Maßnahme unterrichten. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit diese angefallen ist, es sei denn er weist nach, dass der Auftragnehmer die Werbung zu Unrecht aus dem Angebot genommen hat. Weitergehende Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

5.7. Sollte der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen durch einen Dritten infolge von Verletzungen des Auftraggebers gegen den §5 Ziffer 1 bis 6 in Anspruch genommen werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen von allen etwaigen Ansprüchen freistellen und auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung übernehmen. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, wenn Dritte derartige Ansprüche geltend machen.

 

§ 6 Rechteeinräumung

6.1. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Werbemittel oder anderweitige Materialien zur Verfügung stellt, räumt er dem Auftragnehmer sämtliche, für die Nutzung und auftragsgemäße Platzierung der Werbung, nach Maßgabe des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, erforderlichen Rechte ein, insbesondere (Aufzählung nicht abschließend)

  • das Multimedia- und Onlinerecht als das Recht, die Werbung und/oder die Bearbeitung der Werbung zu digitalisieren, auf allen Medien zu speichern, im Rahmen einer Multimedia-Produktion mit anderen Werken, insbesondere anderer Werbung, zu vereinen, das Produkt auch interaktiv auf elektronischem Wege nutzbar zu machen, das Produkt sowohl auf beliebigen Datenträgern (Disketten, Daten, Bändern, CD-Rom, CDI, MC, DAT, DCC, DVD, Video- Kassetten oder anderen) zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten und/oder zu verleihen, insbesondere das Produkt einer Online-Nutzung in der Weise zugänglich zu machen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit oder geschlossene Benutzerkreise an Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang erhalten;
  • das Datenbankrecht als das Recht, die Werbung und/oder die Bearbeitung der Werbung, insbesondere in elektronischer Form, digitalisiert zu erfassen und auf allen bekannten Speichermedien allein oder gemeinsam mit anderen Elementen, insbesondere Werken einschließlich anderer Werbung zu speichern, zu bearbeiten und mit einer RETRIEVAL-Software zu versehen sowie auf beliebige Datenträger (s.o.) zu speichern, diese Datenträger in beliebiger Form zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten oder zu verleihen sowie ferner die Werbung oder die Bearbeitung der Werbung im Wege der Datenfernübertragung (herunterladen, downloading) auf Computer Dritter zu übertragen sowie Ausdrucke auf Papier oder sonstiger Vervielfältigungen durch diese Benutzer zu erlauben;
  • das Senderecht als das Recht, die Werbung oder Bearbeitung der Werbung mithilfe von Ton- und/oder Fernsehrundfunk einschließlich Drahtfunk, Kabel und Satellitenrundfunk und ähnliche Übertragungstechniken, gleichgültig, ob in digitalisierter oder analoger Form sowie über öffentlich rechtliche als auch privatrechtlich organisierter Sender, einschließlich Abonnentenfernsehen und Rundfunkvideotext, on demand Dienste, Pay-TV, Teleshopping-Sender und vergleichbarer Techniken und Verwertungsformen zu senden und zu verbreiten und/oder solche Sendungen öffentlich wiederzugeben; das Werberecht als das Recht, die Werbung oder die Bearbeitung der Werbung im Umfang der durch die vorstehenden Ziffern eingeräumten Befugnisse auch unentgeltlich durch Abdruck, Sendung oder sonstige Wiedergabe kurzer Bestandteile zu bewerben oder zur Werbung für sein Unternehmen zu verwenden;
  • das Bearbeitungsrecht als das Recht, die Werbung oder Bearbeitung der Werbung umzugestalten und auf sonstige Weise zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen, fortzusetzen, zu ergänzen sowie in andere Darstellungsformen, insbesondere bildliche, textliche oder musikalische Formen zu übertragen, zu illustrieren und/oder zu vertonen;
  • das Recht, an den eingeräumten Rechten, die für die vereinbarte Werbeschaltung erforderliche Unterlizenzen in beliebiger Anzahl einzuräumen, sowie die eingeräumten Rechte auf Dritte zu übertragen.

6.2. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer für alle übermittelten Werbungen und Werbematerialien, das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, unterlizenzier-fähige weltweite Recht, diese Werbungen und Werbemittel für die vereinbarte Kampagnendauer auf den vereinbarten Websites und Werbeflächen zu integrieren, dort darzustellen und zu veröffentlichen, sowie Mitgliedern der Öffentlichkeit und geschlossener Nutzergruppen, über feste und mobile Kommunikationsnetze an Orten und zu Zeiten ihrer Nutzung zeitgleich oder sukzessive – auch auf Abruf – zugänglich zu machen und zu übermitteln, sowie die Werbemittel zu den vorstehenden Zwecken zu vervielfältigen. Die vorstehende Nutzungseinräumung bezieht sich insbesondere auch auf an dem Werbematerial bestehende Urheber- und Leistungsschutzrechte, das Recht am eigenen Bild sowie Namens-, Titel-, Marken- und sonstige Kennzeichenrechte. Der Auftraggeber versichert hiermit, dass er auch dazu berechtigt ist.

 

§ 7 Vergütungs-Modelle

Grundsätzlich werden folgende Vergütungs-Modelle unterschieden, die auch miteinander kombiniert werden können:

Cost per AdImpression (CPM) – Kampagne :

Bestellt und vergütet werden Ad Impressions. CPM-Kampagnen werden mit jeweils definierten Werbemittel-Formaten (bspw. Banner, Popup/-under, Button, Skyscaper, etc.) nach Ad Impressions gebucht und ausgeliefert. Die Abrechnung der Kampagnen und die Vergütung erfolgen nach Ablauf des vorgegebenen Kampagnenzeitraums, gemäß der Auftragsbestätigung und entsprechend dem vereinbarten Tausender-Kontakt-Preis (CPM bzw. TKP) -pro 1.000 ausgelieferten AdImpressions.

Cost per Click (CPC) - Kampagne:

Bestellt und vergütet werden Clicks. CPC-Kampagnen werden mit jeweils definierten Werbemittel-Formaten (bspw. Banner, Popup/-under, Button, Skyscaper, etc.) beauftragt. Bei CPC-Kampagnen werden durch das Anklicken der Werbemittel (clicks) durch den Internet-User (im Folgenden „User“), Weiterleitungen auf voreingestellte Ziel-URLs (bspw. Webseite(n) der Werbekunden) aktiviert und damit jeweils ein Click generiert. Die Abrechnung der Kampagnen und die Vergütung erfolgen nach Ablauf des vorgegebenen Kampagnenzeitraums, gemäß dem jeweiligen Auftrag und entsprechend dem vereinbarten

Preis pro generiertem Click (CPC). Die dafür ggf. ausgelieferten AdImpressions sind für die Abrechnung nicht relevant.

Cost per Lead (CPL) - Kampagne:

Bestellt und vergütet werden gültige Leads (Datensätze). Ein „Lead“ wird generiert, wenn ein User abgefragte Daten vollständig in ein Formular (i. d. R. in Eingabefelder) im Werbemittel (bspw. Registrierungs-Popup, Popunder, Landing-Pages oder Websites) eingibt und der Übermittlung seiner Daten zustimmt. Ein valider und vergütungsberechtigter Lead liegt nur dann vor, wenn er vom User eigenhändig, in das Eingabeformular im Werbemittel, eingegeben wurde. Ein nicht valider Lead ist beispielsweise, aber nicht ausschließlich, die Eintragung der User Daten durch Dritte oder Software Dritter, die die Aufgabe haben User Daten automatisiert in Eingabeformularen einzutragen. Die Abrechnung der Kampagnen und die Vergütung erfolgen nach Ablauf der jeweiligen vorgegebenen Kampagnenzeiträume oder nach Erreichen des vom Auftraggeber bestellten und vom Auftragnehmer bestätigten Lead-Volumens, auf Grundlage des vereinbarten Cost per Lead (CPL). Die dafür ggf. ausgelieferten AdImpressions oder Clicks sind für die Abrechnung nicht relevant.

Cost per Order (CPO) = Vergütung nach Order/Verkauf:

Bestellt und vergütet werden erzielte Aufträge. Bei CPO-Kampagnen werden die User über das Werbemittel zu einer Order/Kauf-Aktion aufgefordert. Nur vollständig erfüllte Orders werden vergütet, d.h. wenn der Kauf als vollständig und ohne Widerruf durch den eingetragenen User vom Werbekunden/ Auftraggeber bestätigt wird. Die dafür ggf. ausgelieferten AdImpressions oder Clicks sind für die Abrechnung nicht relevant.

 

§ 8 Abrechnung

8.1. Der Auftraggeber zahlt je nach Vereinbarung für die Werbemaßnahme einen vorher vereinbarten oder einen auf den Vergütungs-Modellen nach § 7 basierenden Festpreis.

Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, erfolgt eine monatliche Abrechnung. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Ablauf des Abrechnungsmonats eine Statistik (nachfolgend der „Report“) mit Werbeerfolg, Auskunft über die Anzahl der realisierten AdImpressions, Clicks und/oder Leads, für den abzurechnenden Monat, per Email zur Verfügung Ist eine Vergütung nach CPO vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftraggeber bis spätestens zum sechsten (6.) Arbeitstag des Folgemonats, eine vollständige Abrechnung über die Abrechnungsmonat erzielten und für die Abrechnung der CPO- Kampagne relevanten Verkäufe, zu übermitteln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, über die für die Abrechnung nach CPO erfolgten Verkäufe innerhalb des Zeitraumes, in dem die Kampagne stattfindet, vollständig und korrekt Bücher zu führen sowie diese über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren nach Beendigung der Kampagne zu verwahren. Ist der Auftraggeber Werbemittler oder eine Werbeagentur, wird er dem

Werbekunden die Einhaltung der vorgenannten Pflichten auferlegen. Während dieses Zeitraumes (Kampagne + 2 Jahre) hat der Auftragnehmer das Recht, diese Bücher einmalig durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, auf Übereinstimmung mit den Abrechnungen, prüfen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer, es sei denn, dass sich bei der Prüfung herausstellt, dass die erteilten Abrechnungen, Abweichungen zum Nachteil des Auftragnehmers, in Höhe von mehr als 1% der für den Kampagnenzeitraum geschuldeten Entgeltes, aufweisen. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten.

8.2. Für die Erstellung des Werbemittels durch den Auftragnehmer, zahlt der Auftraggeber eine separate Vergütung nach Aufwand, gemäß der jeweils aktuellen Preisliste oder nach Vereinbarung.

8.3. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Buchungseingang bzw. zum Kampagnenstart oder monatlich auf Basis der geschalteten Werbung, je nach Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich 19% Ust. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zwischenrechnungen bei zeitlich länger laufenden Schaltungen zu stellen.

8.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall Vorkasse oder eine Anzahlung zu verlangen. In diesem Fall, wird die Werbemaßnahme des Auftraggebers erst dann starten, wenn die Zahlung bei dem Auftragnehmer eingegangen ist.

8.5. Die Auslieferung der Werbung und das Tracking der ausgelieferten Werbemittel er- folgt ausschließlich über das AdServer-System des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer beauftragten Erfüllungsgehilfen. Hinsichtlich der ausgelieferten Anzahl der Werbemittel in Form von AdImpressions, Clicks und/ oder Leads ist ausschließlich das Tracking des AdServer-Systems vom Auftragnehmer maßgeblich.

8.6. Rabatte werden lediglich auf die reinen Mediaschaltungen gewährt. Gestaltungskosten für Werbemittel sind von den in den Preislisten genannten Rabattstaffeln ausdrücklich ausgenommen. Wir gewähren 15% AE-Provision auf Nachweis der Agenturtätigkeit und Fakturierung an die Agentur.

 

§ 9 Zahlungen

9.1. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug auf ein vom Auftragnehmer angegebenes Konto zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarungen. Versäumt der Auftraggeber eine Zahlung innerhalb der Frist, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, zusätzlich zu allen anderen Rechten, die Werbemaßnahme umgehend und ohne vorheriger Ankündigung, zu stoppen, für den Zeitraum bis die Zahlung erfolgt ist auszusetzen und dann weiterzuführen und/oder den Vertrag endgültig zu beenden. , Dem Auftraggeber entstehen durch durch das stoppen, aussetzen oder beenden der Kampagne, keine Haftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. Darüber hinaus besteht in diesem Fall für den Auftragnehmer das Recht, alle weiteren, zu diesem Zeitpunkt bestehenden, Kampagnen des Auftraggebers zu beenden.

Bei Zahlungszielüberschreitungen ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Verzugseintritt jährliche Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung des § 288 Abs. II BGB für Handelsgeschäfte, zu berechnen. Dem Auftragnehmer bleiben weitere Schadensersatzansprüche vorbehalten, die durch Zahlungsverzug entstanden sind.

9.2. Alle Rechnungen werden auf Basis der durch den Auftragnehmer erstellten Reports gestellt. Es sei denn, es handelt sich um eine CPO-Kampagne, dann ist für die Rechnungserstellung die Abrechnung des Auftraggebers maßgeblich. Einwände gegen die vom Auftraggeber bereitgestellten Reports, müssen vom Auftraggeber binnen 7 Werktagen schriftlich geltend gemacht werden. Werden Einwände nicht oder verspätet geltend gemacht, gilt die in dem Report dargestellte Berechnungsgrundlage als stillschweigend anerkannt.

Insbesondere hinsichtlich der generierten Leads stellt folgendes keinen wirksamen Einwand des Auftraggebers dar:

  • Das Nichterreichen eines wirtschaftlichen Erfolges durch Verwendung des Leads;
  • Das Nichtzustandekommen eines Vertrages mit der den Datensatz bereitstellenden Person;
  • Die Person, die den Datensatz bereitgestellt hat, hat sich zwischen Bezahlung des Leads und Bereitstellung des Datensatzes in vertragsgemäßer Frist anderweitig entschieden bzw. ihre Zustimmung widerrufen;
  • Der Interessent hat noch weitere Angebote an anderer Stelle beim Werbekunden angefordert;
  • Der Interessent hat zwischenzeitlich seine Motivation/Interesse hinsichtlich des gewünschten Angebots verloren oder geändert. Zum Zeitpunkt der Anfrage hat aber Interesse bestanden.

 

§ 10 Haftung von Interactive Performance

10.1. Der Auftragnehmer ist für den Inhalt von Websites Dritter, für Schäden oder sonstige Störungen, die auf der Fehlerhaftigkeit oder Inkompatibilität von Software oder Hardware des Auftraggebers beruhen sowie für Schäden, die auf Grund der mangelnden Verfügbarkeit oder der Funktionsweise des Internets entstanden sind, nicht verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt auch keine Haftung für etwaige Leistungen Dritter, derer sich der Auftraggeber bedient, insbesondere was technische Systeme, wie Endgeräte, Softwareprogramme, Übertragungswege und Telekommunikationsleistungen betrifft.

10.2. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz, Arglist und grober Fahrlässigkeit sowie im Fall von Personenschäden unbegrenzt.

10.3. Interactive Performance haftet auf Schadensersatz im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. In diesem Fall haftet Interactive Performance nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter. Kardinalpflichten im Sinne dieser Regelung umfassen neben den vertraglichen Hauptleistungspflichten auch Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

10.4. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, der Übernahme einer Garantie sowie bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

10.5. Gegenüber Kaufleuten haftet der Auftragnehmer nicht für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, wenn diese keine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben.

10.6. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

10.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Werbemittel und sonstigen Arbeiten haftet der Auftragnehmer ebenfalls nicht.

10.8. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich Schadensersatzansprüchen und Haftungsansprüchen sowie den angemessenen Kosten frei, die auf sein schuldhaftes Verhalten zurückgehen.

 

§ 11 Kündigung

11.1 Umfang und Laufzeit des Werbevertrages werden in der Auftragsbestätigung bestimmt. Eine bestimmte Laufzeit der Kampagne kann dabei durch eine bestimmte Anzahl von Click, AdImpressions, etc. ersetz werden.

11.2 Die Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Werbevertrages muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung des Werbevertrages durch den Auftraggeber bis zu zwei Wochen vor Schaltungsbeginn ist kostenfrei möglich. Bei einer Kündigung weniger als zwei Wochen vor Schaltungsbeginn bis zum Schaltungsbeginn fallen als Stornogebühr 30% des Netto-Auftragswertes an. Bei einer Kündigung nach Schaltungsbeginn ist der Auftragnehmer berechtigt, 50% des Netto-Auftragswertes, der zum Zeitpunkt der Beendigung der Schaltung der Online Werbung noch aussteht, zu berechnen. Daneben wird der Preis für die bereits geschaltete Online Werbung in Rechnung gestellt. Dabei wird der für das geringere Volumen geltende Rabattsatz zugrunde gelegt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass als Folge der Kündigung, beim Auftragnehmer tatsächlich geringere Leistungen und Aufwendungen angefallen sind.

11.3. Der Vertrag ist für beide Parteien jederzeit aus wichtigem Grund kündbar. Kündigt der Auftragnehmer aus wichtigem Grund, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Kosten und Honorare zu erstatten, die nachweislich bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen sind und denen der Auftraggeber schriftlich zugestimmt hat. Hierneben gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 12 Abtretung

12.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung vom Auftragnehmer, Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu übertragen. Der Auftragnehmer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit an einen Dritten abtreten oder übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung. Solange der Auftraggeber von der Übertragung nicht verständigt wurde, ist er berechtigt mit schuldbefreiender Wirkung an den Auftragnehmer zu zahlen. Der Auftragnehmer ist auch im Übrigen berechtigt, die Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbständigen Erledigung auf Drittdienstleister oder Erfüllungsgehilfen zu übertragen.

 

§ 13 Geheimhaltung

13.1 Die Parteien verpflichten sich, alle aus dieser Geschäftsbeziehung entstehenden und im Rahmen dieser Beziehung mitgeteilten oder offenbarten Informationen und übergebenen Unterlagen, einschließlich des Inhalts dieses Vertrages, nur zur Erfüllung der Zwecke dieses Vertrags zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bezieht sich auch auf verbundene Unternehmen, Mutter- und/oder Tochtergesellschaften, beteiligte Unternehmen oder Beteiligungen sowie deren Mitarbeiter und freie Mitarbeiter der Parteien.

13.2 Nicht als Dritte gelten die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer, etc.

13.3 Die Parteien werden außerdem entsprechende Vorkehrungen treffen, um vertrauliche Daten und Informationen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

13.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch während der Zeit von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

13.5 Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Bruttowerbeumsätze des Auftraggebers auf Produktebene zur Veröffentlichung an Nielsen Media Research weiterzuleiten.

 

§ 14 Datenschutz

14.1. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten von Usern erhebt und verwendet, erfolgt dies im Auftrag des Auftraggebers, ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Werbevertrag. Der Auftragnehmer ist insoweit auch berechtigt, personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers oder des Werbekunden an den Publisher weiterzugeben, soweit dies zur Abwicklung von mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Werbeverträgen notwendig ist.

14.2. Der Auftragnehmer wird personenbezogene Daten von Usern, z.B. im Rahmen einer CPL-Kampagne, nur unter den Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. der Auftragnehmer handelt insoweit als Auftragsdatenverarbeiter. Allein der Auftraggeber oder der entsprechende Werbekunde sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmung verantwortlich. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen das BDSG oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass ein eventuell gem. § 11 BDSG erforderlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wird. Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bestimmungen haftet der Auftragnehmer nicht, wenn Dritte Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften geltend machen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer dementsprechend von Dritten geltend gemachten Ansprüchen frei. Darüber hinaus, kann sich in einem solchen Fall, der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass die generierten Leads ungültig sind.

 

§ 15 Änderungen dieser AGB

15.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, weniger gewichtige Bestimmungen dieser AGB jederzeit zu ändern, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Der Auftragnehmer wird die geänderten Bedingungen dem Auftraggeber mindestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich an die in dem Auftragsformular gem. § 3 Ziffer 2 benannte Kontaktperson schriftlich übermitteln (im Folgenden die „Mitteilung“). Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der geänderten AGB nicht bis zu dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens schriftlich, gelten die geänderten Bestimmungen als angenommen. Der Auftragnehmer wird gesondert auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung der vorgenannten Frist hinweisen.

15.2 Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen (geänderten) AGB schriftlich vor Inkrafttreten der geänderten Bedingungen, gilt der Antrag vom Auftragnehmer auf Änderung der geänderten AGB als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagene Änderung zu alten Konditionen fortgeführt. Das Recht der Parteien zur Kündigung des entsprechend auf diesen AGB basierenden Vertrages bleibt unberührt. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Auftragnehmer den Auftraggeber ebenfalls gesondert hinweisen.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

16.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16.2 Erfüllungsort ist Hamburg. Als Gerichtsstand gilt Hamburg als vereinbart, sofern der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches (HGB) ist, keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, den festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser AGB ins Ausland verlegt hat oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

16.3 Soweit einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, die entsprechend unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die üblicherweise dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

16.4 Die zu diesen AGB gehörenden Auftragsbestätigungen werden integrale Bestandteile dieser AGB. Sollten zwischen den Regelungen einer Auftragsbestätigung und diesen AGB Widersprüche bestehen, haben die Regelungen der Auftragsbestätigung Vorrang.

16.5. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.